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   BSG, 04.05.1971 - 2 RU 128/69   

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https://dejure.org/1971,11150
BSG, 04.05.1971 - 2 RU 128/69 (https://dejure.org/1971,11150)
BSG, Entscheidung vom 04.05.1971 - 2 RU 128/69 (https://dejure.org/1971,11150)
BSG, Entscheidung vom 04. Mai 1971 - 2 RU 128/69 (https://dejure.org/1971,11150)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 25.08.1965 - 2 RU 52/64
    Auszug aus BSG, 04.05.1971 - 2 RU 128/69
    Streitig ist allein, ob die unfallbedingte MdB der Klägerin, welche vom LSG auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens nach den Grundsätzen der allgemeinen abstrakten Schadensbemessung zutreffend mit 20 VDH, angenommen worden ist, deshalb höher zu bewerten ist, weil die Klägerin ihren bis zum >Unfall ausgeübten Beruf als Tänzerin aufgegeben hat° Mit Recht hat das LSG die Streitfrage nicht mehr nach 5 559 a EVO äF, sondern nach dem seit dem 1, Juli 1963 {Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes "" UVNG -, Art, 4 @ 16 Abs, 1) geltenden @ 581 Abs, 2 RVO beurteilt (Art° 4 9 2 Abs° 1 UVNG), obwohl der Unfall schon im Jahre 1935 eingetreten ist (BSG 23, 253), Nach dieser Vorschrift, die im wesentlichen die bisherige Rechtsprechung über die für die Beurteilung der MdB maßgebenden Grundsätze normiert hat (vgl° BSG 23, 253; 227 = SozR 28,.

    ein Lehrw oder Anlernberuf nichttmehr ausgeübt werden kann (BSG 23, 253)" Bei der Beurteilung der MdB kann allerdings im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten die Berücksichtigung eines Lebensberufs gerecht" fertigt sein° Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt jedoch nur eine angemessene, nicht etwa die ausschlaggebende Berücksichtigung eines Lebensberufs in Betracht (vglo SozR Nr° 9 zu 5 581 EVO), Die Auffassung der Klägerin, ihr stehe bei Anwendung des @ 581 Abs, 2 RVG statt der zugebilligten Rente nach einer MdB um 20 VQH° die Vollrente zu, ist daher schon aus diesem Grunde unzutreffend°.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine höhere Bewertung der M63 nach 5 581 Abs() 2 EVO in Betracht gezogen werden, wenn sich die Verletzung, welche der Versicherte durch den Unfall erlitten hat, spezifisch auf die Fähigkeit zum Erwerb auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebene auswirkt (BSG 23, 253, 254 f)" Dies ist jedoch hier nicht der Falle In den Entscheidungen des Senats bei Fällen, in welchen wegen der Unfallfolgen ein Lebensberuf nicht mehr ausgeübt werden konnte, ist hierzu näher ausgeführt werden, es komme darauf an, ob angesichts des Lebensalters des Verletzten sowie der Art und Dauer der Ausbildung und speziellen Berufsausübung eine berufliche Umstelw lung ganz erheblichen Schwierigkeiten begegnete (vgl° SozR Nr" 9, 10 zu 5 581 RVG und die dort angeführten weiteren Entscheidungen)° Zutreffend hat das LSG hiernach die Frage, ob die "Nichtberücksichtigung des Berufe" der Klägerin eine unbillige Härte zur Folge haben würde, unter Auswertung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse verneint° Es hat mit Recht den Umstand hervorgehoben, daß die Klägerin im Unfallzeitpunkt erst eine Ausgangsstellung in ihrer tänzerischen Entwicklung erreicht hatte und sich in einem Alter befand, in dem sie sich in ihren Beruf als Tänzerin noch nicht derart hineingelebt hatte, daß ihre Verwendungsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsleben durch den Unfall erheblich ein-' geengt waro Daß das LSG den Wunsch der Klägerin, Ballettmeisterin zu werden, in diesem Zusammenhang nicht zugunsten ']O.d \.

  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 236/61
    Auszug aus BSG, 04.05.1971 - 2 RU 128/69
    (so BSG aa0)" Bei wort- und sinngemäßer Anwendung des 5 581 Abs° 2 BVG komme es vielmehr allein darauf an? ob die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf des Verletzten bei der Bewertung der MdB zu einer unbilligen Härte führen würde; dies sei insbesondere der Fall9 wenn der Verletzte sich bis zum Unfall in einen speziele len Beruf mit der Folge hineingelebt habe? daß seine Verwendungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben durch den Unfall erheblich eingeengt sei (BSG 23, 255 und Urteil vom 140 Dezember 1965 2 RU 236/61 -)" Diese Voraus@ setzungen seien hier nicht gegeben" Die Klägerin habe im Unfallzeitpunkt noch vor Vollendung ihres 269 Lebens« jahres gestandeno Sie habe dem Opernhaus ab 1" September 1935 lediglich aufgrund eines Zweijahresvertrages als Gruppentänzerin angehört° Zwar habe sich ihre Begabung in einer Aufwärtsentwicklung befunden, wie sich aus einer schriftlichen Erklärung des damals in Frankfurt (Main) tätig gewesenen Intendanten Fgr ; 1121 hervorgehe, und sie sei auch schon im Solotanz tätig geweseno Das Ausmaß einer tänzerisohen Entwicklung sei jedoch nicht voraussehw bar; die Klägerin habe auch erst eine Ausgangsstellung in ihrer tänzerischen Entwicklung erreicht gehabtg von der aus sie offenbar die Position einer Ballettmeisterin habe erlangen wollen" Die Chance, Ballettmeisterin zu werden? sei jedoch für eine Tänzerin allgemein sehr geringe Die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf der Klägerin bei der Bewertung der MdB führe daher nicht zu einer unbilligen Härte° DerKlägerin sei vielmehr in ihrem damaligen Alter zuzumuten gewesen, einen anderen Beruf zu ergreifen° Dies gelte auch für die Zeit nach ihrer Überw siedlung ins Ausland; anfängliche Sprachschwierigkeitenv hätte sie nach kurzer" zumutbarer Anstrengung überwinden können° ".
  • BSG, 23.06.1983 - 2 RU 13/82

    Minderung der Erwerbsfähigkeit - Arbeitsunfall - Bemessung der MdE -

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO in keiner Weise eingeschränkt ist (vgl. z.B. BSGE 23, 253, 254 sowie BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 128/69 - Breithaupt 1971, 910; Brackmann a.a.O. S. 568 m; Gitter a.a.O. S. 111), stellt aber grundsätzlich nicht auf die konkrete Beeinträchtigung des Verletzten in seinem Beruf, sondern auf den Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Unfall ab (BSGE 21, 63, 67; 39, 31, 33).

    Die Anwendung der Härteregelung des § 581 Abs. 2 RVO ist jedoch insoweit selbst in Fällen abgelehnt worden, in denen infolge des Unfalls ein Lehr- oder Anlernberuf nicht mehr ausgeübt werden konnte, weil eine Verwertung der vor dem Unfall bestehenden Kenntnisse infolge der Verletzung gänzlich ausgeschlossen war (ständige Rechtsprechung seit BSGE 23, 253 ff; vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 -2 RU 128/69 - Breithaupt 1971, 910).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO in keiner Weise eingeschränkt ist (vgl. z.B. BSGE 23, 253, 254 sowie BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 128/69 - Breithaupt 1971, 910; Brackmann a.a.O. S. 568 m; Gitter a.a.O. S. 111), stellt aber grundsätzlich nicht auf die konkrete Beeinträchtigung des Verletzten in seinem Beruf, sondern auf den Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Unfall ab (BSGE 21, 63, 67; 39, 31, 33).

    Die Anwendung der Härteregelung des § 581 Abs. 2 RVO ist jedoch insoweit selbst in Fällen abgelehnt worden, in denen infolge des Unfalls ein Lehr- oder Anlernberuf nicht mehr ausgeübt werden konnte, weil eine Verwertung der vor dem Unfall bestehenden Kenntnisse infolge der Verletzung gänzlich ausgeschlossen war (ständige Rechtsprechung seit BSGE 23, 253 ff; vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 -2 RU 128/69 - Breithaupt 1971, 910).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 03.03.1999 - L 3 U 212/97

    Berufskrankheit bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit; "Unbillige Härte" im

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